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   BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88   

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BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88 (https://dejure.org/1988,7039)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1988 - 2 B 127.88 (https://dejure.org/1988,7039)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1988 - 2 B 127.88 (https://dejure.org/1988,7039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Erfassung von im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter durch eine strukturelle Neubewertung ihrer einstigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78

    Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Das gilt selbst dann, wenn - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - ).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 11.70

    Eintritt in den Ruhestand - Ernennung zum Vertreter des Anstaltsleiters -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Der Gesetzgeber kann zwar abweichend von dem Grundsatz, daß Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand Versorgung nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amtes und auf der Grundlage des ihnen nach dem Besoldungsrecht zuletzt zustehenden Grundgehaltes erhalten, bestimmen, daß spätere Änderungen in der besoldungsrechtlichen Einstufung des Amtes, das der Versorgungsempfänger innegehabt hat, uneingeschränkt oder teilweise auch für den Versorgungsempfänger maßgebend sein sollen (vgl. u.a. BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70]; Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 235.73

    Versorgungsempfänger - Oberkriegsgerichtsräte - Besoldungsneuregelung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Der Gesetzgeber kann zwar abweichend von dem Grundsatz, daß Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand Versorgung nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amtes und auf der Grundlage des ihnen nach dem Besoldungsrecht zuletzt zustehenden Grundgehaltes erhalten, bestimmen, daß spätere Änderungen in der besoldungsrechtlichen Einstufung des Amtes, das der Versorgungsempfänger innegehabt hat, uneingeschränkt oder teilweise auch für den Versorgungsempfänger maßgebend sein sollen (vgl. u.a. BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70]; Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - ).
  • VerfGH Bayern, 25.11.1981 - 14-VII-79

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß die strukturelle Neubewertung von Ämtern zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter erfassen muß, die ein entsprechendes Amt vor der Neubewertung bekleidet haben (BayVerfGH, Entscheidung vom 25. November 1981 - Vf. 14-VII-79 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 31. August 1976 - 2 BvR 565/76 - <ZBR 1977, 100>).
  • BVerfG, 31.08.1976 - 2 BvR 565/76
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 127.88
    Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß die strukturelle Neubewertung von Ämtern zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter erfassen muß, die ein entsprechendes Amt vor der Neubewertung bekleidet haben (BayVerfGH, Entscheidung vom 25. November 1981 - Vf. 14-VII-79 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 31. August 1976 - 2 BvR 565/76 - <ZBR 1977, 100>).
  • BVerwG, 28.02.1997 - 2 B 18.97

    Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt wegen besonders gefährlicher

    An das jeweilige Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung knüpfen im übrigen auch die vom Berufungsgericht angeführten Beschlüsse des Senats vom 21. September 1988 - BVerwG 2 B 127.88 - (Buchholz 239.1 § 5 Nr. 4) und vom 7. Januar 1991 - BVerwG 2 B 133.90 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 = ZBR 1991, 147) mit dem Hinweis an, daß es sich bei solchen Regelungen um Abweichungen von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz handelt, wonach Ruhestandsbeamte Versorgung nach Maßgabe des zuletzt innegehabten (statusrechtlichen) Amtes und auf der Grundlage des ihnen nach dem Besoldungsrecht zuletzt zustehenden Grundgehaltes erhalten.
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